Einzelraumfeuerstätten

Die Anforderungen für „Einzelraumfeuerstätten“ sind in der 1. Bundes Immissionsschutzverordnung (1.BImschV) für den Betrieb in Deutschland vorgegeben. Diese regelt zunächst die maximal zulässigen Emissionen von CO und Feinstaub sowie den Mindestwirkungsgrad.

Der Hersteller des Pelletofens bestätigt die Einhaltung der Grenzwerte mit Angabe der Emissionswerte auf dem Typenschild des Gerätes.


Die Abgrenzung zwischen „Zentraler Feuerstätte“ und „Einzelraumfeuerstätte“ ist in den Aufstellbedingungen geregelt. Hier ist u. a. festgelegt, mit welcher maximalen Heizleistung die Einzelraumfeuerstätte in Abhängigkeit vom Aufstellraum betrieben werden darf. Berücksichtigt werden der Gebäudedämmstandard
sowie die Größe des Aufstellraums.


Die Ermittlung der maximal zulässigen Heizleistung kann über das Tabellenverfahren (siehe untenstehend) durchgeführt werden. Alternativ ist auch eine exakte Berechnung des Wärmebedarfs für den Aufstellbereich möglich. Zur Ermittlung der Raumgröße können Räume, die nicht durch Türen abgetrennt sind, dem Aufstell-raum hinzugerechnet werden.


Überschreitet die Feuerstätte die maximal zulässige Leistung, handelt es sich nicht mehr um eine Einzelraum-feuerstätte, sondern um eine Zentralfeuerstätte. Diese unterliegt der Messpflicht durch den Schornsteinfeger. Die hier vorgegebenen Emissionsgrenzwerte können in der Praxis bei Einzelraumfeuerstätten meist nicht eingehalten werden. Richten Sie daher die Nennwärmeleistung des Luftgeführten- oder Wasserführenden Pelletofens immer nach den Tabellenwerten aus !

= Sachstand Juni 2017

                                                 Ermittlung Heizleistung über Tabellenverfahren

= Sachstand Juni 2017


Detaillierte Informationen:

 

"Ratgeber für Pelletöfen"

  Funktion - Einsatzbereiche - Technik

  212 Seiten

  ISBN 978-3-9818257-0-1

  19,90 € zzgl. 3,50 € Versandkosten